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Vereinssatzung

(nach der Änderung anlässlich der Mitgliederversammlung am 26.03.2014)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Verein für Bewegungsspiele Eichstätt e. V. 1920 " 
    und wurde am 1. August 1920 gegründet.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Eichstätt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Nr. 351 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Das zum Zeitpunkt der Satzungsänderung laufende Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr bis zum 30.06. geführt.

  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
     

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Jugendsports.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
     

§ 3 Vereinstätigkeit
  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
    • der Durchführung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
    • der sachgemäßen Ausbildung und des Einsatzes von Übungsleitern,
    • der Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie sportlichen und gemeinschafts- fördernden Veranstaltungen.

  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
     

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

  4. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Diese sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.

  5. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
     

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit dem Ende der Rechtsfähigkeit.

  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

  6. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
     

§ 6 Aufnahmegebühren und Beiträge
  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die jeweilige Höhe dieser Beträge, sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

  2. Die Beiträge sind halbjährlich im voraus zu entrichten. Eine Rückvergütung scheidet aus.

  3. Näheres regelt die Finanzordnung.
     

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
• der Vorstand,
• der Vereinsausschuss und
• die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem 3. Vorsitzenden (der zugleich Schatzmeister ist), 
    • dem Geschäftsführer und
    • dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden, den Geschäftsführer oder den Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

  3. Der Vorstand wird mit Ausnahme des Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung (vgl. § 13 Abs. 2 ) durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sport­verband und den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.

  4. Wiederwahl ist möglich.

  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR.2.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Ferner ist der Vorstand für die Beschäftigung von Übungsleitern, Trainern, Platz- und Sanitärbaupersonal zuständig. Er regelt deren Vergütung selbständig. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung sowie eine Finanzordnung.

  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der geladenen fünf Mitglieder anwesend sind.
     

§ 8 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsent­schädigung – nicht über den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsordnung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  5. Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

  6. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.

  7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgelegt werden.

  8. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

 

§ 9 Vereinausschuss
  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    • den Mitgliedern des Vorstandes und
    • den Abteilungsleitern.
    Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch fünf Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

  2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  3. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Der Vereinsausschuss hat ferner alle Aufgaben wahrzunehmen, für die ausdrücklich kein anderes Vereinsorgan bestimmt ist.

 

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen findet alle zwei Kalenderjahre statt. Der Vorstand kann eine jährliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in der Lokalzeitung (Eichstätter Kurier) mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederver­sammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Sie müssen die zur Abstimmung stellende Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

  4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 
    • Bestätigung der Abteilungsleiter
    • Wahl der Beisitzer
    • Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über eine Vereinsauflösung
    • Beschlussfassung über das Beitragswesen
    • Beschlussfassung über die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. 
    Gegenstand der Tagesordnung sind.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
     

§ 11 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. 
Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 12 Abteilungen
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss und die vom Vereinsausschuss zu genehmigen ist. Soweit eine Abteilungsordnung nicht besteht bzw. in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
     

§ 13 Vereinsjugend
  1. Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung. Die Jugendabteilung kann kein eigenes Vermögen bilden.

  2. Der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung, der zugleich Gesamtjugendleiter und Mitglied im Vorstand ist, wird von der Jugendversammlung gewählt. Soweit eine solche Wahl nicht stattfindet, ist von der Mitgliederversammlung ein Gesamtjugendleiter zu wählen, der dann Mitglied im Vorstand ist.

  3. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
     

§ 14 Ehrenmitglieder, Ehrungen
  1. Der Vereinsausschuss kann Mitglieder, die sich um den Verein oder auf andere Weise um den Sport besonders große Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.

  2. Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen befreit.

  3. Außerdem können sportliche und sonstige Verdienste durch Ehrungen und Auszeichnungen gewürdigt werden. Näheres bestimmt die Ehrenordnung.
     

§ 15 Auflösung des Vereines
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

  2. Das nach Auflösung des Vereins oder nach Wegfall des Vereinszwecks verbleibende Vermögen fällt dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Eichstätt mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

In der Mitgliederversammlung am 7.5.2010 wurde § 8 Abs. 6 der Vereinssatzung geändert, § 8 Abs. 7 gestrichen und § 8 a neu eingefügt. Die Änderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Im übrigen gilt die Vereinssatzung vom 19.5.2006 unverändert weiter.

 


 

Eichstätt, den 28.03.2014
 

Thomas Hein
1. Vorsitzender

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